Verwaltungsgerichtshof
26.01.2017
Ro 2016/08/0024
Der Aufwandersatzantrag der "X, Y, Z, Partner Rechtsanwälte (GesbR)" war zurückzuweisen, weil eine GesbR mangels Rechtssubjektivität nicht als (mitbeteiligte) Partei im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof legitimiert sein kann vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 95/09/0309).