Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.2017

Geschäftszahl

Ro 2016/08/0024

Rechtssatz

Der Aufwandersatzantrag der "X, Y, Z, Partner Rechtsanwälte (GesbR)" war zurückzuweisen, weil eine GesbR mangels Rechtssubjektivität nicht als (mitbeteiligte) Partei im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof legitimiert sein kann vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 95/09/0309).