Verwaltungsgerichtshof
24.11.2016
Ra 2016/08/0011
GRS wie Ra 2015/08/0188 B 12. Jänner 2016 RS 1
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen (ständige Rechtsprechung; vergleiche etwa die Erkenntnisse vom 19. Februar 2014, 2013/08/0160, und vom 14. März 2013, 2012/08/0018), dass sich die wirtschaftliche Abhängigkeit bereits aus der persönlichen Abhängigkeit ergibt, ist mit jener doch ein Fehlen der (eigenen) Verfügungsmacht über die wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel verbunden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2005, 2001/08/0053). Folglich kann wirtschaftliche Abhängigkeit zwar bei persönlicher Unabhängigkeit bestehen, nicht aber persönliche Abhängigkeit ohne wirtschaftliche Abhängigkeit vergleiche das hg. Erkenntnis vom 2. April 2008, 2007/08/0296).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2016/08/0017
Ra 2016/08/0012
Ra 2016/08/0013
Ra 2016/08/0014
Ra 2016/08/0015
Ra 2016/08/0016
Ra 2016/08/0024
Ra 2016/08/0018
Ra 2016/08/0019
Ra 2016/08/0020
Ra 2016/08/0021
Ra 2016/08/0022
Ra 2016/08/0023
Besprechung in:
DRdA 6 aus 2017,, 469-477;