Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/08/0011

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0188 B 12. Jänner 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen (ständige Rechtsprechung; vergleiche etwa die Erkenntnisse vom 19. Februar 2014, 2013/08/0160, und vom 14. März 2013, 2012/08/0018), dass sich die wirtschaftliche Abhängigkeit bereits aus der persönlichen Abhängigkeit ergibt, ist mit jener doch ein Fehlen der (eigenen) Verfügungsmacht über die wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel verbunden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2005, 2001/08/0053). Folglich kann wirtschaftliche Abhängigkeit zwar bei persönlicher Unabhängigkeit bestehen, nicht aber persönliche Abhängigkeit ohne wirtschaftliche Abhängigkeit vergleiche das hg. Erkenntnis vom 2. April 2008, 2007/08/0296).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2016/08/0017

Ra 2016/08/0012

Ra 2016/08/0013

Ra 2016/08/0014

Ra 2016/08/0015

Ra 2016/08/0016

Ra 2016/08/0024

Ra 2016/08/0018

Ra 2016/08/0019

Ra 2016/08/0020

Ra 2016/08/0021

Ra 2016/08/0022

Ra 2016/08/0023

Besprechung in:

DRdA 6 aus 2017,, 469-477;