Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/08/0011

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/08/0190 E 28. November 2013 RS 6

Stammrechtssatz

Nach der Bejahung der persönlichen Arbeitspflicht ist zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jener persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist. Dies hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) - nur beschränkt ist vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Zl. 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2016/08/0017

Ra 2016/08/0012

Ra 2016/08/0013

Ra 2016/08/0014

Ra 2016/08/0015

Ra 2016/08/0016

Ra 2016/08/0024

Ra 2016/08/0018

Ra 2016/08/0019

Ra 2016/08/0020

Ra 2016/08/0021

Ra 2016/08/0022

Ra 2016/08/0023

Besprechung in:

DRdA 6 aus 2017,, 469-477;