Verwaltungsgerichtshof
24.11.2016
Ra 2016/08/0011
GRS wie 2013/08/0247 E 31. Juli 2014 RS 1
Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2013, Zl. 2011/08/0322, mwN) oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 2. Dezember 2013, Zl. 2013/08/0191, mwN).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2016/08/0017
Ra 2016/08/0012
Ra 2016/08/0013
Ra 2016/08/0014
Ra 2016/08/0015
Ra 2016/08/0016
Ra 2016/08/0024
Ra 2016/08/0018
Ra 2016/08/0019
Ra 2016/08/0020
Ra 2016/08/0021
Ra 2016/08/0022
Ra 2016/08/0023
Besprechung in:
DRdA 6 aus 2017,, 469-477;