Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/08/0011

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/08/0051 E 15. Mai 2013 RS 2

Stammrechtssatz

Das System der Versicherungspflicht abhängig Beschäftigter baut auf der Verschiedenheit von Dienstgeber (iSd Paragraph 35, Absatz eins, ASVG) und Dienstnehmer auf; letzteres kann daher auch jener nicht sein, der auf einen Dienstgeber in rechtlicher Hinsicht (sei es als Mehrheitsgesellschafter einer juristischen Person, sei es als persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft) einen beherrschenden Einfluss ausübt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. März 1993, Zl. 92/08/0189). Auch kann niemand sein eigener Dienstnehmer sein vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 19. Juni 1990, Zl. 89/08/0326, und vom 20. November 2002, Zl. 98/08/0017). Daher kann es insbesondere zwischen einer OG und ihrem uneingeschränkt vertretungs- und weisungsbefugten Gesellschafter keinen Dienstvertrag geben.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2016/08/0017

Ra 2016/08/0012

Ra 2016/08/0013

Ra 2016/08/0014

Ra 2016/08/0015

Ra 2016/08/0016

Ra 2016/08/0024

Ra 2016/08/0018

Ra 2016/08/0019

Ra 2016/08/0020

Ra 2016/08/0021

Ra 2016/08/0022

Ra 2016/08/0023

Besprechung in:

DRdA 6 aus 2017,, 469-477;