Verwaltungsgerichtshof
24.11.2016
Ra 2016/08/0011
GRS wie 2013/08/0051 E 15. Mai 2013 RS 2
Das System der Versicherungspflicht abhängig Beschäftigter baut auf der Verschiedenheit von Dienstgeber (iSd Paragraph 35, Absatz eins, ASVG) und Dienstnehmer auf; letzteres kann daher auch jener nicht sein, der auf einen Dienstgeber in rechtlicher Hinsicht (sei es als Mehrheitsgesellschafter einer juristischen Person, sei es als persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft) einen beherrschenden Einfluss ausübt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. März 1993, Zl. 92/08/0189). Auch kann niemand sein eigener Dienstnehmer sein vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 19. Juni 1990, Zl. 89/08/0326, und vom 20. November 2002, Zl. 98/08/0017). Daher kann es insbesondere zwischen einer OG und ihrem uneingeschränkt vertretungs- und weisungsbefugten Gesellschafter keinen Dienstvertrag geben.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2016/08/0017
Ra 2016/08/0012
Ra 2016/08/0013
Ra 2016/08/0014
Ra 2016/08/0015
Ra 2016/08/0016
Ra 2016/08/0024
Ra 2016/08/0018
Ra 2016/08/0019
Ra 2016/08/0020
Ra 2016/08/0021
Ra 2016/08/0022
Ra 2016/08/0023
Besprechung in:
DRdA 6 aus 2017,, 469-477;