Verwaltungsgerichtshof
09.09.2019
Ro 2016/08/0009
Der Grundsatz, wonach im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG - mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren - ein Verbot der reformatio in peius nicht gilt vergleiche VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 30.6.2015, Ra 2015/21/0002), ist auch im Verhältnis zu einer Beschwerdevorentscheidung beachtlich.
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2016080009.J08