Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.2019

Geschäftszahl

Ro 2016/08/0009

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2018/08/0011 E 8. Mai 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Zur Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und dem äußersten Rahmen seiner Prüfbefugnis hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt, dass es sich dabei jedenfalls nur um jene Angelegenheit handelt, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat vergleiche etwa VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0031-0032).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2016080009.J03