Verwaltungsgerichtshof
09.09.2019
Ro 2016/08/0009
GRS wie Ro 2018/08/0011 E 8. Mai 2018 RS 2
Zur Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und dem äußersten Rahmen seiner Prüfbefugnis hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt, dass es sich dabei jedenfalls nur um jene Angelegenheit handelt, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat vergleiche etwa VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0031-0032).
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2016080009.J03