Verwaltungsgerichtshof
13.10.2020
Ro 2016/08/0005
Nach Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG liegt Arbeitslosigkeit (auch) dann nicht vor, wenn bei Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber zwischen einer vorhergehenden vollversicherten Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung kein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist vergleiche VwGH 11.6.2014, 2013/08/0205). Die genannte Bestimmung kommt vorliegend (schon) deshalb nicht zur Anwendung, weil sie voraussetzt, dass vor der geringfügigen Beschäftigung eine die Arbeitslosigkeit ausschließende vollversicherungspflichtige Beschäftigung beim selben Dienstgeber vorgelegen ist vergleiche VwGH 16.2.2011, 2008/08/0028). Diese Voraussetzung steht im Zusammenhang mit dem weiteren Erfordernis, dass an die vorhergehende (vollversicherte) Beschäftigung die Aufnahme einer "neuen" geringfügigen Beschäftigung anschließen muss. Das Dienstverhältnis darf also nicht bloß unverändert fortgeführt werden, sondern hat zumindest eine maßgebende Änderung (jedenfalls in Bezug auf die Entgelthöhe und den naheliegend damit einhergehenden Arbeitsumfang) zur Voraussetzung, um von der Aufnahme einer "neuen" Beschäftigung ausgehen zu können vergleiche näher VwGH 20.2.2008, 2005/08/0217; 29.4.2002, 99/03/0070).
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2016080005.J03