Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.10.2020

Geschäftszahl

Ro 2016/08/0005

Rechtssatz

Durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, wurden mit der neu geschaffenen Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 8, AlVG freie Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG den Dienstnehmern im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG gleichgestellt. Durch diese Änderung sollten freie Dienstnehmer, die schon bisher hinsichtlich der Vollversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung den Dienstnehmern gleichgestellt waren, auch im Bereich der Arbeitslosenversicherung den Dienstnehmern gleichgestellt werden vergleiche VwGH 23.3.2015, Ra 2014/08/0062; ErläutRV 298 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 5 f). Bis zur Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung durch die genannte Novelle waren freie Dienstnehmer hinsichtlich des Vorliegens von Arbeitslosigkeit - ebenso wie Werkunternehmer - den selbständig Erwerbstätigen zuzuordnen. Die Einkommensermittlung hatte wie bei den selbständig Erwerbstätigen zu erfolgen vergleiche VwGH 4.8.2004, 2002/08/0118; 28.6.2006, 2005/08/0038). Seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, trifft dies auf Grund der gesetzlich angeordneten Gleichstellung mit den Dienstnehmern nicht mehr zu vergleiche auch Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (17. Lfg.), Paragraph eins, Rz 70). Gleichstellung im soeben aufgezeigten Sinn bedeutet, dass für freie Dienstnehmer sowohl im Hinblick auf das Versicherungsverhältnis als auch auf das Leistungsrecht die gleichen Regeln wie für die abhängig beschäftigten Dienstnehmer gelten vergleiche Müller in Pfeil (Hrsg.), AlV-Komm (1. Lfg.) Paragraph eins, f Rz 38).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2016080005.J01