Verwaltungsgerichtshof
16.11.2017
Ra 2016/07/0082
Die Parteistellung des "Grundwassereigentümers" ist differenziert zu betrachten: Geht es im wasserrechtlichen Verfahren um eine (bloße) Grundwasserentnahme, ist vor dem Hintergrund der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 4, WRG 1959 eine Parteistellung des "Grund(wasser)eigentümers" zu bejahen, wenn die Möglichkeit besteht, dass das betroffene Grundstück nicht mehr auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt, aber auch dann, wenn zwar von vornherein feststeht, dass das Grundstück auch bei Verwirklichung des Projektes auf die bisher geübte Art benutzbar bleiben wird, aber die Möglichkeit besteht, dass eine Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eintritt. Besteht jedoch auch diese Möglichkeit von vornherein nicht, dann kommt dem Grundeigentümer aus dem Titel eines möglichen Zugriffs auf sein Grundwasser keine Parteistellung zu vergleiche VwGH 21.3.2002, 2001/07/0169).