Verwaltungsgerichtshof
26.01.2017
Ra 2016/07/0055
Paragraph 454, ZPO nimmt - im Hinblick auf den Beginn des Fristenlaufs der Besitzstörungsklage - ausdrücklich Bezug auf die Erlangung der Kenntnis der Störung durch den Kläger. Eine bloße (objektive) Kenntnismöglichkeit kann die positiv verlangte Kenntnis jedenfalls nicht ersetzen. Was die Kenntnis der Störung anlangt, so ist eine allgemeine Verpflichtung, seinen Besitz nach allfälligen Störungen hin zu kontrollieren, aus dem Gesetz nicht abzuleiten. Der Lauf der Frist beginnt daher nicht mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme der Störung, sondern mit der Kenntnis. Nach Paragraph 125, Absatz eins, ZPO ist der Tag der Kenntnisnahme nicht in die Frist einzurechnen.