Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/07/0020

Rechtssatz

Mit dem Vorwurf, das vom Amtssachverständigen erstattete Gutachten sei widersprüchlich, wird eine Befangenheit nicht dargelegt; selbst ein tatsächlich bestehender Mangel an Fachkunde kann nicht als Befangenheit des Amtssachverständigen gewertet werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070020.L03