Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.03.2017

Geschäftszahl

Ro 2016/07/0015

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2016/07/0016

Rechtssatz

Bei Pumpspeicherkraftwerken verhindert der Umstand, dass der erzeugten Elektrizität ein Stromverbrauch für das Hochpumpen des Wassers gegenübersteht, nicht die Erfüllung des Tatbestandes der Wasserkraftanlagen, sodass eine UVP-Pflicht nach Ziffer 30, des Anhangs 1 UVPG 2000 ab dem jeweiligen Schwellenwert eingreift. Dabei ist aber ein Stau eines Gewässers oder eine Ausleitung aus einem Gewässer vorausgesetzt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016070015.J09