Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.03.2017

Geschäftszahl

Ro 2016/07/0015

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2016/07/0016

Rechtssatz

Die Bestimmung der Ziffer 30, Spalte 1 Litera a, des Anhangs 1 UVPG 2000 differenziert hinsichtlich einer Ausleitung nicht, ob diese dauerhaft sein muss oder ob eine bloß temporäre Ausleitung ausreichend für die UVP-Pflicht ist vergleiche Ausschussbericht zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009, Ausschussbericht 271 BlgNR 24. GP, 15)). Auch im Fall einer temporären Ausleitung kann jede dadurch hervorgerufene Veränderung eines Gewässers eine schwerwiegende ökologische Auswirkung haben. Dementsprechend werden unter Ausleitungen sämtliche Vorrichtungen zur Entnahme von Wasser aus einem Fließgewässer verstanden, unabhängig von der Art der Entnahme bzw. der Art der Wassernutzung. Im Fall einer Ausleitung in der Dauer von über zwei Jahren tritt der vorübergehende (temporäre) Aspekt in den Hintergrund. (Hier: Es soll Wasser aus einem Bach ausgeleitet werden. Der Bach stellt einen wesentlichen Bestandteil der hydromorphologischen Bedingungen dar.)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016070015.J08