Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.03.2017

Geschäftszahl

Ro 2016/07/0015

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2016/07/0016

Rechtssatz

Der Vorhabensbegriff des UVPG 2000 umfasst - dem Grundsatz der Einheit der Anlage folgend - das gesamte zu verwirklichende Projekt, das auch alle damit in sachlichem und räumlichem Zusammenhang stehende Maßnahmen miteinschließt. Der Vorhabensbegriff ist auch für die Auslegung der Tatbestände des Anhangs 1 UVPG 2000 relevant, soweit das UVPG 2000 auslegungsbedürftige Begriffe verwendet.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016070015.J05