Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.08.2016

Geschäftszahl

Ro 2016/07/0008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/06/0051 B 30. Juni 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Weist der verfahrenseinleitende Antrag einen Mangel auf, ist dieser Mangel vom LVwG gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen vergleiche zur Zulässigkeit der Behebung von Mängeln schriftlicher Anbringen auch noch im Berufungsverfahren etwa das E vom 27. Juni 2013, 2013/07/0035, mwN).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ro 2016/07/0009