Verwaltungsgerichtshof
03.08.2016
Ro 2016/07/0008
Darin, dass das VwG Beweisergebnisse in eine andere Richtung würdigt, als dies die belangte Behörde getan hat, liegt keine Unterlassung einer Ermittlungstätigkeit durch die Verwaltungsbehörde vergleiche E 12. November 2014, Ra 2014/20/0029).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2016/07/0009