Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.08.2016

Geschäftszahl

Ro 2016/07/0008

Rechtssatz

Darin, dass das VwG Beweisergebnisse in eine andere Richtung würdigt, als dies die belangte Behörde getan hat, liegt keine Unterlassung einer Ermittlungstätigkeit durch die Verwaltungsbehörde vergleiche E 12. November 2014, Ra 2014/20/0029).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ro 2016/07/0009