Verwaltungsgerichtshof
03.08.2016
Ro 2016/07/0008
Öffentliche Interessen können nur vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan im Rahmen seiner Parteistellung nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera h, WRG 1959, nicht aber von den anderen Parteien des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens geltend gemacht werden. Die Zulässigkeit der Wahrnehmung öffentlicher Interessen durch die Berufungsbehörde hängt folglich davon ab, ob diese von einem Berufungswerber, der dazu befugt gewesen ist, geltend gemacht wurden und zwar unabhängig davon, dass die Behörde erster Instanz selbstverständlich zu einer umfassenden Prüfung verpflichtet ist. Die Behörde könne daher nicht aufgrund der Berufung einer auf bestimmte Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen vergleiche E 22. Dezember 2010, 2010/06/0262; E 26. März 2015, Ra 2014/07/0077). So kann eine allfällige Sachverhaltsänderung in Bezug auf die Zustandsbewertung eines Gewässers aus Anlass der Berufung eines Fischereiberechtigten nicht aufgegriffen werden. Dies gilt ebenso für die damit in Verbindung stehende Frage nach der - aufgrund einer allfälligen Verschlechterung des Gewässerzustandes iSd Paragraph 104 a, Absatz eins, WRG 1959 -
gebotenen Prüfung öffentlicher Interessen gemäß Paragraph 104 a, Absatz 2, WRG 1959. Diese Grundsätze sind auch auf ein Verfahren vor dem VwG über die Beschwerde eines Fischereiberechtigten anzuwenden.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2016/07/0009