Verwaltungsgerichtshof
03.08.2016
Ro 2016/07/0008
Eine Parteibeschwerde ist nur insoweit zu prüfen, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist vergleiche B 27. Jänner 2016, Ra 2014/10/0003). Es kann daher nicht aufgrund der Beschwerde einer auf bestimmte Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vorgenommen werden vergleiche E 9. September 2015, Ra 2015/04/0012).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2016/07/0009