Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.08.2016

Geschäftszahl

Ro 2016/07/0008

Rechtssatz

Eine Parteibeschwerde ist nur insoweit zu prüfen, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist vergleiche B 27. Jänner 2016, Ra 2014/10/0003). Es kann daher nicht aufgrund der Beschwerde einer auf bestimmte Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vorgenommen werden vergleiche E 9. September 2015, Ra 2015/04/0012).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ro 2016/07/0009