Verwaltungsgerichtshof
03.08.2016
Ro 2016/07/0008
Die Verpflichtung zur amtswegigen Berücksichtigung von Unionsrecht besteht selbstverständlich, aber nur innerhalb der Prüfungsbefugnis des VwG nach Paragraph 27, VwGVG 2014. Davon zu unterscheiden ist die von Amts wegen wahrzunehmende, entgegenstehendes innerstaatliches Recht verdrängende Wirkung von Unionsrecht.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2016/07/0009