Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.08.2016

Geschäftszahl

Ro 2016/07/0008

Rechtssatz

Die Verpflichtung zur amtswegigen Berücksichtigung von Unionsrecht besteht selbstverständlich, aber nur innerhalb der Prüfungsbefugnis des VwG nach Paragraph 27, VwGVG 2014. Davon zu unterscheiden ist die von Amts wegen wahrzunehmende, entgegenstehendes innerstaatliches Recht verdrängende Wirkung von Unionsrecht.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ro 2016/07/0009