Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.08.2016

Geschäftszahl

Ro 2016/07/0006

Rechtssatz

Wenn die Sperrwirkung des Paragraph 109, Absatz 2, WRG 1959 nicht greift, ist aber nicht nur die Einreichung eines neuen Projektes, sondern auch die Verbesserung (wesentliche Abänderung) eines bereits eingereichten Projektes zulässig vergleiche E 24. Jänner 2013, 2011/07/0252).