Verwaltungsgerichtshof
03.08.2016
Ro 2016/07/0006
Es kann dahin stehen, ob die Projekteinschränkung als eine wesentliche Änderung eines bereits vorliegenden Projektes oder als völlig neuer Antrag vergleiche E 31. März 2016, Ra 2015/07/0071; B 31. März 2016, Ra 2016/07/0013) anzusehen ist. In beiden Fällen ist nämlich entscheidend, ob die Sperrwirkung des Paragraph 109, Absatz 2, WRG 1959 bereits ausgelöst war oder nicht. Wäre dies der Fall, wäre weder eine wesentliche Änderung von bereits vorliegenden Projekten vergleiche E 30. Juni 2016, 2013/07/0271) noch die Vorlage eines gänzlich neuen Projektes zulässig.