Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.05.2016

Geschäftszahl

Ro 2016/07/0003

Rechtssatz

Es besteht ein Konnex zwischen der Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, WRG 1959 und dem Paragraph 413, ABGB. Es erscheint daher nicht rechtswidrig, die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, WRG 1959 - vor dem Hintergrund der nach Paragraph 413, ABGB dem Eigentümer eines Ufergrundstückes zustehenden Gestaltungsmöglichkeiten - einschränkend zu interpretieren.