Verwaltungsgerichtshof
24.05.2016
Ro 2016/07/0003
Es besteht ein Konnex zwischen der Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, WRG 1959 und dem Paragraph 413, ABGB. Es erscheint daher nicht rechtswidrig, die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, WRG 1959 - vor dem Hintergrund der nach Paragraph 413, ABGB dem Eigentümer eines Ufergrundstückes zustehenden Gestaltungsmöglichkeiten - einschränkend zu interpretieren.