Verwaltungsgerichtshof
31.03.2016
Ro 2016/07/0002
Der VwGH kann auch eine (ordentliche) Revision annehmen, die von einer anderen als der in der Zulässigkeitsbegründung des VwG in der Revision angesprochenen, grundsätzlichen Rechtsfrage abhängt vergleiche E 27. November 2014, Ro 2014/03/0078). In einem solchen Fall ist von der revisionswerbenden Partei auf die vorliegende Rechtssache bezogen bezüglich jeder von ihr - über die Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes hinaus - als von grundsätzlicher Bedeutung qualifizierten Rechtsfrage konkret (unter Berücksichtigung auch der Rechtsprechung des VwGH) aufzuzeigen, warum der VwGH diese Rechtsfrage in einer Entscheidung über die Revision als solche von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln hätte, von der die Lösung der Revision abhängt vergleiche B 30. Juni 2015, Ro 2015/03/0021).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2016/07/0019 B 28. April 2016
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016070002.J07