Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.04.2019

Geschäftszahl

Ra 2016/06/0111

Rechtssatz

Paragraph 55, Absatz eins, Tir ROG 2011 knüpft die Erteilung einer Baubewilligung in jenen Fällen, in denen ein Bebauungsplan zu erlassen ist, an die Voraussetzung, dass ein solcher Bebauungsplan vorliegt. Die Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplanes ergibt sich wiederum aus Paragraph 54, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 5, erster Satz Tir ROG 2011, wonach im örtlichen Raumordnungskonzept (ÖRK) jene Gebiete und Grundflächen festzulegen sind, für die Bebauungspläne zu erlassen sind.

Beachte

Besprechung in:

bbl 5/2019, Seiten 194 und 195;

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016060111.L00