Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/06/0059

Rechtssatz

Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt (Hinweis B vom 20. Oktober 2015, Ra 2015/02/0191, mwN). Mangels Bezug auf den im angefochtenen Erkenntnis festgestellten Sachverhalt werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.