Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/06/0051

Rechtssatz

Kann dem Bescheid ohne Zweifel entnommen werden, dass er durch die vor dem VwG belangte Behörde erlassen wurde, hätte selbst ein allfälliges Versehen bei der Fertigungsklausel nicht die Unwirksamkeit des Bescheides zur Folge vergleiche dazu das E vom 22. Februar 2012, 2011/06/0187, mwN, dessen Sachverhalt sich nicht vom vorliegenden unterscheidet).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2016/06/0052 B 24. Oktober 2017