Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/06/0051

Rechtssatz

Soweit der Revisionsweber zur Begründung der Zulässigkeit der Revision ins Treffen führt, dass der vor dem VwG bekämpfte Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden sei, ist in diesem Zusammenhang der Revision entgegenzuhalten, dass bei Zutreffen dieser Rechtsansicht die Beschwerde des Revisionswerbers durch das VwG zurückzuweisen gewesen (Hinweis E vom 18. November 2014, 2011/05/0179) und eine Rechtsverletzung des Revisionswerbers durch das angefochtene Erkenntnis ausgeschlossen wäre (Hinweis E vom 1. September 2016, 2013/17/0502, sowie den B vom 28. April 2016, 2013/07/0038).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2016/06/0052 B 24. Oktober 2017