Verwaltungsgerichtshof
25.01.2018
Ra 2016/06/0025
Die Entrichtung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut gemäß Paragraph 20, Absatz 5, BStMG 2002 stellt einen Strafaufhebungsgrund dar. Das bedeutet, dass ein Lenker eines Lastkraftwagens im Sinne des Paragraph 6, BStMG 2002 mit der Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes ohne ordnungsgemäße Entrichtung der Maut das strafbare Verhalten bereits verwirklicht hat, bei Bezahlung der Ersatzmaut entfällt die Strafbarkeit aber (nachträglich) wieder vergleiche zur Rechtslage vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2013, VwGH 28.11.2006, 2005/06/0156). Die Tat wird dann nicht straflos, wenn die in Paragraph 20, Absatz 5, BStMG 2002 angeführten Beträge nicht entrichtet werden, mag auch die Aufforderung aus welchen Gründen immer unterblieben sein. Das Unterbleiben einer Aufforderung gemäß Paragraph 19, BStMG 2002 hat die Folge, dass die Frist für die Bezahlung der Ersatzmaut nicht in Gang gesetzt wird, womit die Möglichkeit besteht, gegebenenfalls die Ersatzmaut noch im Zuge des Strafverfahrens "fristgerecht" zu bezahlen, um damit die Straflosigkeit im Sinne des Paragraph 20, Absatz 5, BStMG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2013, zu bewirken vergleiche zu Paragraph 20, Absatz 3, BStMG 2002 in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2013, VwGH 5.7.2007, 2007/06/0075; 28.11.2006, 2005/06/0156).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016060025.L03