Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.2018

Geschäftszahl

Ra 2016/06/0025

Rechtssatz

Bei der Prüfung, ob ein fortgesetztes Delikt vorliegen kann, ist auf die spezifische Funktion der vorliegenden Verwaltungsstrafbestimmung, hier Paragraph 20, Absatz 2, BStMG 2002, die als Sanktion für die Nichtentrichtung eines Entgelts für die Straßenbenützung vorgesehen wurde, Bedacht zu nehmen. Bei den in Rede stehenden Entgelten handelt es sich um eine für zurückgelegte Fahrstrecken zu entrichtende (fahrleistungsabhängige) Maut vergleiche Paragraph 2, in Verbindung mit Paragraph 6, BStMG 2002; vergleiche zum Bundesstraßenfinanzierungsgesetz und zum Charakter der Maut als privat-rechtliches Entgelt VwGH 30.3.2004, 2001/06/0132; siehe auch OGH 15.12.2015, 10 Ob 78/15s).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016060025.L02