Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.03.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/06/0004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/01/0077 B 28. November 2014 RS 3

Stammrechtssatz

Bei der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen (Hinweis B vom 5. Mai 2011, 2011/22/0093 mwN).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2016/06/0005