Verwaltungsgerichtshof
11.03.2016
Ra 2016/06/0004
GRS wie Ra 2014/01/0077 B 28. November 2014 RS 3
Bei der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen (Hinweis B vom 5. Mai 2011, 2011/22/0093 mwN).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2016/06/0005