Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.2018

Geschäftszahl

Ra 2016/05/0112

Rechtssatz

Der VwGH ist zur Klärung von bloß theoretischen Rechtsfragen nicht berufen. Dies gilt auch dann, wenn die einem Revisionsfall zugrunde liegende Rechtsfrage für künftige Verwaltungsverfahren bzw. verwaltungsgerichtliche Verfahren von Interesse ist vergleiche VwGH 3.10.2017, Ro 2017/07/0019, mwN).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2016/05/0113

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016050112.L03