Verwaltungsgerichtshof
24.04.2018
Ra 2016/05/0112
Der VwGH ist zur Klärung von bloß theoretischen Rechtsfragen nicht berufen. Dies gilt auch dann, wenn die einem Revisionsfall zugrunde liegende Rechtsfrage für künftige Verwaltungsverfahren bzw. verwaltungsgerichtliche Verfahren von Interesse ist vergleiche VwGH 3.10.2017, Ro 2017/07/0019, mwN).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2016/05/0113
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016050112.L03