Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2018

Geschäftszahl

Ra 2016/05/0082

Rechtssatz

Das AWG 2002, BGBl. römisch eins Nr. 102, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, normiert in Paragraph 37, Absatz eins, die generelle Genehmigungspflicht für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Abfallbehandlungsanlagen. Absatz 2, leg. cit. nimmt bestimmte Anlagen - zum Teil jedoch nur, wenn sie einer Genehmigungspflicht nach den Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen - von der Genehmigungspflicht nach dem AWG 2002 aus. Absatz 3 und Absatz 4, leg. cit. weisen Anlagen dem vereinfachten Verfahren (Absatz 3, leg. cit.) und dem Anzeigeverfahren (Absatz 4, leg. cit.) zu, die sonst dem Absatz eins, leg. cit. unterlägen und für die kein Ausnahmetatbestand des Absatz 2, leg. cit. zutrifft.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016050082.L01