Verwaltungsgerichtshof
24.05.2016
Ra 2016/05/0035
Werden von einem Nachbarn innerhalb der gemäß Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO 1996 gesetzten Frist nur unzulässige Einwendungen erhoben, so erlischt nach dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung dessen Parteistellung. Der Umstand, dass die Baubehörde - etwa, weil eine andere Partei zulässige Einwendungen erhoben hat, oder aus einem anderen Grund - nach Ablauf dieser Frist dennoch gemäß Paragraph 21, NÖ BauO 1996 eine Bauverhandlung abgehalten und dazu den präkludierten Nachbarn geladen hat, der in der Verhandlung nunmehr (ihrem Wesen nach zulässige) Einwendungen erhebt, kann nach dem eindeutigen Regelungsinhalt des Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO 1996 nicht dazu führen, dass dieser Nachbar dadurch die Parteistellung wiedererlangt.