Bei den in § 22 Abs. 2 NÖ BauO 1996 genannten Einwendungen gegen ein Bauvorhaben muss es sich um Einwendungen im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG handeln.Bei den in Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO 1996 genannten Einwendungen gegen ein Bauvorhaben muss es sich um Einwendungen im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG handeln.