Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.05.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/05/0035

Rechtssatz

Bei den in Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO 1996 genannten Einwendungen gegen ein Bauvorhaben muss es sich um Einwendungen im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG handeln.