Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2018

Geschäftszahl

Ra 2016/05/0021

Rechtssatz

Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 2, VStG obliegt einem bestellten verantwortlichen Beauftragten für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften. Der Revisionswerber hat daher für die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen in seiner Eigenschaft als verantwortlicher Beauftragter und somit für die gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätige AG einzustehen. In dieser Funktion als verantwortlicher Beauftragter kommt es für seine verwaltungsrechtliche Strafbarkeit nicht darauf an, ob er gegebenenfalls selbst - auf eigene Rechnung - gewerbsmäßig tätig ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016050021.L04