Verwaltungsgerichtshof
27.02.2018
Ra 2016/05/0021
Nicht jeder, der gewerbsmäßig eine unter das AWG 2002 fallende Tätigkeit ausübt, ist gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig, wohl aber der gewerbsmäßig tätige Abfallsammler und - behandler. Für die Gewerbsmäßigkeit einer solchen Tätigkeit im Sinne des Paragraph 79, Absatz 2, letzter Satz AWG 2002 ist die Absicht ausschlaggebend, sich durch eine wiederkehrende derartige Tätigkeit eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (Hinweis VwGH 25.9.2014, 2012/07/0214, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016050021.L03