Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2018

Geschäftszahl

Ro 2016/05/0009

Rechtssatz

Die Vorschreibung von Auflagen (oder Bedingungen) ist im Falle der Erhebung von Einwendungen gemäß Paragraph 31, Absatz 5, OÖ BauO 1994 grundsätzlich nicht unzulässig, ergibt sich dies doch bereits aus den allgemeinen Regelungen des Paragraph 35, Absatz eins a und 2 leg. cit. wie auch aus Paragraph 32, Absatz 7, zweiter Satz leg. cit., worin hinsichtlich der Möglichkeit des Entfalls einer Bauverhandlung (u.a.) darauf abgestellt wird, dass durch die Auflagen und Bedingungen, unter denen eine Baubewilligung erteilt werden soll, subjektive Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 31, Absatz 4 bis 6 leg. cit. - somit auch im Sinne des Paragraph 31, Absatz 5, leg. cit. - nicht nachteilig berührt werden. Allerdings ist die Erteilung von projektändernden Auflagen, die das Bauvorhaben in wesentlichen Teilen oder hinsichtlich des Verwendungszweckes verändern, unzulässig und ist die beantragte Baubewilligung, soweit wesentliche Projektänderungen, die durch Auflagen nicht vorgeschrieben werden dürfen, erforderlich wären, um die Baubewilligung erteilen zu können, zu versagen, wobei der Bauwerber vor einer Abweisung des Bauansuchens darauf hinzuweisen ist (Hinweis VwGH 26.2.2009, 2006/05/0283, und 23.6.2010, 2009/06/0007; Hinweis VwGH 31.3.2016, 2013/06/0124, zur Frage der Erteilung von Auflagen zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem Stmk BauG 1995).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016050009.J03