Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2018

Geschäftszahl

Ro 2016/05/0009

Rechtssatz

Die Baubehörde hat im Falle von zulässigen Einwendungen im Sinne des Paragraph 31, Absatz 5, OÖ BauO 1994 zu prüfen, ob - auf Grund rechtskräftiger Bescheide zulässige - Immissionen von der bestehenden benachbarten Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken sowie ob dadurch Gefahren, erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit, insbesondere für die Benützer des geplanten Wohngebäudes im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 36, OÖ BauTG 1994 herbeigeführt werden. Ist eine solche Gefährdung auf Grund der Emissionen der Betriebsanlage anzunehmen, so ist gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, (dritter Fall) OÖ BauO 1994 die Baubewilligung zu versagen, sofern diesen Einwendungen nicht durch die Vorschreibung von baurechtlichen Auflagen oder Bedingungen entsprochen werden kann.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016050009.J02