Verwaltungsgerichtshof
27.02.2018
Ro 2016/05/0009
Paragraph 3, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 36, OÖ BauTG 1994 sind im Zusammenhalt mit Paragraph 31, Absatz 5, OÖ BauO 1994 verfassungskonform dahin auszulegen (Hinweis VfSlg. 13.210 aus 1992,), dass die Errichtung von Baulichkeiten auch dann unzulässig ist, wenn dadurch Menschen (wie die zukünftigen Benützer baulicher Anlagen), einschließlich der zukünftigen Nachbarn einer rechtmäßig bestehenden gewerblichen Betriebsanlage durch von dieser Betriebsanlage ausgehende mögliche Emissionen schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 36, OÖ BauTG 1994 ausgesetzt wären.
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016050009.J01