Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.02.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/04/0149

Rechtssatz

Soweit die Revisionswerberin zur Zulässigkeit der Revision vorbringt, es liege keine Rechtsprechung des VwGH zur Frage vor, ob im Hinblick auf die Auslegungsrichtlinien der Europäischen Kommission zur VO 1370 aus 2007, (Verweis auf die Mitteilung der Kommission über die Auslegungsleitlinien zu der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße 2014/C 92/01, Amtsblatt C 92 vom 29.3.2014, S. 1-21) eine Direktvergabe von Schienenpersonenverkehrsdienstleistungen in Österreich noch zulässig sei, ist auf die Rechtsprechung des EuGH hinzuweisen, wonach derartige Bekanntmachungen der Kommission für die Mitgliedstaaten nicht verbindlich sind vergleiche das E vom 31. Jänner 2013, 2010/04/0070, mit Verweis auf das Urteil des EuGH vom 13. Dezember 2012 in der Rechtssache C-226/11, Expedia, zur sogenannten De-minimis-Bekanntmachung der Europäischen Kommission im Bereich des Europäischen Wettbewerbsrechts).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016040149.L01