Verwaltungsgerichtshof
21.12.2016
Ra 2016/04/0117
GRS wie Ra 2015/03/0018 B 29. April 2015 RS 3
Dem von der mitbeteiligten Partei gestellten Antrag auf Aufwandersatz ist nicht stattzugeben, wenn die von ihr erstattete Revisionsbeantwortung nicht vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VwGG aufgetragen wurde vergleiche VwGH vom 10. September 2014, Ra 2014/08/0012).
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040117.L12