Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/04/0117

Rechtssatz

Der EGMR hat dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft vergleiche iZm Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG das E vom 22. Juni 2016, Ro 2014/03/0067, mit Verweis auf EGMR vom 18. Juli 2013, Nr 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz. 97 ff). Erst jüngst hat der EGMR wiederum betont, dass der Entfall der Verhandlung mit außergewöhnlichen Umständen begründet werden kann, wenn das Verfahren ausschließlich Rechtsfragen ("exclusively legal questions") betrifft vergleiche das Urteil des EGMR vom 8. November 2016, Nr. 64160/11, Pönkä, Rz. 32).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040117.L11