Verwaltungsgerichtshof
21.12.2016
Ra 2016/04/0117
GRS wie Ra 2016/07/0034 B 30. Juni 2016 RS 1
Die Behörde hat im Fall einer Einzelfallprüfung nach Paragraph 3, Absatz 2, UVPG 2000 nur zu klären, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist vergleiche E 23. September 2009, 2007/03/0170; E 26. April 2011, 2008/03/0089; E 30. Juni 2006, 2005/04/0195). Wie derartige Auswirkungen zu beurteilen sind und ihnen entgegenzutreten ist, ist dem späteren Bewilligungsverfahren vorbehalten. Insofern stellt die Einzelfallprüfung also nur eine Grobbeurteilung eines Vorhabens dar vergleiche E 21. Dezember 2011, 2006/04/0144; E 21. Dezember 2011, 2007/04/0112). Dies entspricht auch den Vorgaben des Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000, wonach sich die Behörde, dann, wenn sie eine Einzelfallprüfung durchzuführen hat, hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken hat.
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040117.L07