Verwaltungsgerichtshof
21.12.2016
Ra 2016/04/0117
Der mit Paragraph 3, Absatz 7 a, UVPG 2000 geschaffene Rechtsschutz von Umweltorganisationen muss im Feststellungverfahren unionsrechtskonform so ausgelegt werden, dass es einer eingetragenen Umweltorganisation möglich ist, dieselben Rechte geltend zu machen wie ein Einzelner (Urteil des EuGH vom 15. Oktober 2015, C-137/14). Daher kommt einer eingetragenen Umweltorganisation nach Paragraph 3, Absatz 7 a, UVPG 2000 das Recht zu, die Einhaltung solcher Umweltschutzvorschriften geltend zu machen, die nicht nur Interessen der Allgemeinheit, sondern auch Rechtsgüter des Einzelnen schützen, und deren Schutz vor Beeinträchtigung etwa auch durch den einzelnen Nachbarn als subjektiv-öffentliches Recht im Verfahren geltend gemacht werden kann. Ausgehend davon war die Revisionswerberin als anerkannte Umweltorganisation auch Partei des Verfahrens vor dem VwG und uneingeschränkt gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG revisionslegitimiert vergleiche hingegen zur eingeschränkten Revisionslegitimation einer Formalpartei nach UVP-G 2000 (Umweltanwalt) das E vom 28. Mai 2015, Ro 2014/07/0079, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040117.L05