Verwaltungsgerichtshof
21.12.2016
Ra 2016/04/0117
GRS wie 2013/07/0105 E 28. Mai 2015 RS 6
Nach Absicht des Gesetzgebers der UVPG 2000-Novelle 2012 Regierungsvorlage 1809 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode sollte durch Einführung des Paragraph 3, Absatz 7 a, UVPG 2000 die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens und die anschließende Verurteilung Österreichs durch den EuGH dadurch vermieden werden, dass eine unionsrechtskonforme Lösung für den Rechtsschutz von Umweltorganisationen im Feststellungverfahren durch die Schaffung einer nachgeschalteten Überprüfungsmöglichkeit implementiert wurde.
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040117.L02