Verwaltungsgerichtshof
21.11.2018
Ra 2016/04/0102
GRS wie Ro 2015/04/0026 E 18. Mai 2016 VwSlg 19373 A/2016 RS 2
Nachbarn müssen nach der Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 16. April 2015, C-570/13 (Gruber) die Möglichkeit haben, die Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, "im Rahmen eines gegen sie oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten". Nachdem die betroffene Nachbarin im Fall "Gruber" nach der nationalen Rechtslage des Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 keine Parteistellung im UVP-Feststellungsverfahren hatte, kam dem UVP-Feststellungsbescheid ihr gegenüber keine Bindungswirkung zu (Hinweis E vom 22. Juni 2015, 2015/04/0002).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016040102.L01