Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/04/0034

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/04/0006 B 17. Februar 2016 RS 1

(hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Eine konkrete Tatumschreibung iSd Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG muss bei der Nichteinhaltung einer bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflage neben dem Umstand, dass eine (mit der Untergliederung jenes Bescheides, in dem die in Rede stehende Auflage vorgeschrieben wurde, konkret zu bezeichnende) Auflage nicht eingehalten wurde, konkret alle Handlungen oder Unterlassungen anführen, durch welche die Auflage nicht eingehalten wurde. Die vollständige Anführung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift und damit auch die wörtliche Anführung der nicht erfüllten Auflage des Genehmigungsbescheides ist jedoch zur Bejahung einer tauglichen Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG nicht erforderlich (Hinweis E vom 18. Oktober 2012, 2012/04/0020, mwN u.a. auf die zu Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 ergangene Rechtsprechung zur Nichteinhaltung von Auflagen).