Verwaltungsgerichtshof
04.07.2016
Ra 2016/04/0015
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2016/04/0016
Der VwGH hat unter Rückgriff auf seine Rechtsprechung, wonach Festlegungen in der Ausschreibung im Zweifel gesetzeskonform zu lesen sind, festgehalten, dass eine Festlegung der Ausschreibung in Übereinstimmung mit Paragraph 127, BVergG 2006 und der hiezu ergangenen Rechtsprechung des VwGH auszulegen ist. Nach dieser Rechtsprechung sind solche Mängel als unbehebbar zu qualifizieren, deren Behebung nach Angebotseröffnung zu einer Änderung der Wettbewerbsstellung des Bieters führen kann.
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040015.L03