Verwaltungsgerichtshof
04.07.2016
Ra 2016/04/0014
Es kann für die Annahme eines Identitätsnachweises nach Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 hinreichend sein, wenn fallbezogen ausreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der (datenschutzrechtliche) Auftraggeber keine Zweifel an der Identität der Auskunftswerberin hegen musste. In diesem Sinne hat der OGH (zum Identitätsnachweis nach Paragraph 25, DSG 2000) festgehalten: "Ein solcher Nachweis muss in dem zur Entscheidung vorliegenden Fall spätestens seit der im Zuge des Rechtsstreites abgelegten Aussage des Klägers als Partei als erbracht gelten, weil die Beklagte, die sich nach dem unmittelbar vorangegangenen Rechtsstreit mit dem Kläger in einen eingehenden Schriftverkehr über dessen Auskunftsrecht eingelassen und dabei auch ihre grundsätzliche Auskunftsbereitschaft erklärt hatte, keinen Umstand vorzubringen vermochte, aus dem der Verdacht zu rechtfertigen gewesen wäre, daß der Kläger fälschlicherweise unter dem Namen des nach der Klagsdarstellung Betroffenen als Prozesspartei vor Gericht aufgetreten wäre und als solcher auch im Zuge der Parteienvernehmung ausgesagt hätte" vergleiche idS das Urteil des OGH vom 25. Februar 1993, 6 Ob 6/93).